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Statuten - WISCH Windsurfclub Hallwilersee

Statuten

1. SITZ UND ZWECK
1.1 Der WISCH WINDSURFCLUB HALLWILERSEE (nachstehend WISCH genannt) mit Sitz in Meisterschwanden bezweckt:
a) Die Förderung des Surfsportes und des Nachwuchses
b) Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen rund um das Thema Windsurfen (inkl. dessen Weiterentwicklungen, z.B. Windfoilen, Wing-Surfen)
c) Sportliche Aktivitäten (zum Beispiel Club-Regatten)
d) Die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit

2. MITGLIEDSCHAFT
2.1 Der WISCH besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Die Aktivmitglieder üben den Surfsport aus und können durch den Vorstand für Frondienste aufgeboten werden. Passivmitglieder üben den Surfsport nicht aus. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
2.2 Die Aufnahme als Mitglied im WISCH erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Clubmitgliedschaft beginnt erst nach dem vollständigen Zahlungseingang des geschuldeten Betrages für das laufende Jahr und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.3 Der Austritt aus dem WISCH kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen Das Austrittsgesuch hat jedoch spätestens zum 31.12. der laufenden Saison beim Vorstand einzugehen. Der Vorstand entspricht dem Gesuch, wenn das austretende Mitglied sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein für die laufende Saison erfüllt hat. Die laufende Saison gilt mit der ordentlichen GV als beendet.
2.4 Clubmitglieder, die das Ansehen und die Interessen des WISCH verletzten, oder den Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Clubmitglied hat das Recht, binnen Frist von 10 Tagen den, vom Vorstand gefällten Entscheid, in Wiedererwägung zu ziehen. Die Mitgliederversammlung befindet mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden und in geheimer Abstimmung über das Gesuch. Bis zu dieser Abstimmung ruht die Mitgliedschaft.
2.5 Der WISCH setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der WISCH, seine Mitglieder, Betreuer, Leiter, Instruktoren und Beauftragte anerkennen das «Ethik-Statut des Schweizer Sports» und kooperieren uneingeschränkt mit Swiss Sport Integrity. WISCH Funktionsträger mit Aufsichtsfunktion sind verpflichtet, erkannte Ethikverstösse Swiss Sport Integrity zur Kenntnis zu bringen.

3. MITGLIEDERBEITRÄGE
3.1 Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, festgesetzt. Die Zahlung hat fristgerecht, gemäss dem im Jahresversand erwähnten Zahlungsziel, zu erfolgen. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

4. MITGLIEDERKATEGORIEN
4.1 Aktivmitglieder
A) Einzelmitglied
B) Paare (Ehe- und Konkubinatspaare)
C) Familien (Ehe- und Konkubinatspaare, mit Kindern bis zum 20. Altersjahr, im gleichen Haushalt lebend)
D) Alleinerziehende (ein Erwachsener, mit Kindern bis zum 20. Altersjahr, im gleichen Haushalt lebend)
4.2 Passivmitglieder
4.3 Ehrenmitglieder
4.4 Eigentümer von WISCH Anteilscheinen an der Parzelle 1224, Meisterschwanden (Surfwiese).

5. CLUBORGANISATION
5.1 Die Organe des WISCH setzen sich aus der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und den Revisoren zusammen.
5.2 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des WISCH. Sie wählt die anderen Organe, hat die Aufsicht über deren Tätigkeit und kann diese mit 2/3 Mehrheit jederzeit abberufen, wenn ein wichtiger Grund dies erfordert.
5.3.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die letztbekannte Adresse. Das Mitglied teilt dem Vorstand rechtzeitig schriftlich Adressänderungen mit. Die Traktanden der Mitgliederversammlung sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizulegen. Diese soll mindestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin in Besitz der Mitglieder sein.
Eine schriftlich oder elektronisch durchgeführte Mitgliederversammlung ist alternativ zulässig. Dabei gelten rechtzeitig zurückgesandte, gültige Stimm- oder Wahlzettel, die persönliche Teilnahme an einer Onlineveranstaltung (Video-Konferenz) oder Stimmabgabe mit e-Voting (persönliche, elektronische Stimmabgabe) sinngemäss als «anwesende, stimmberechtigte Person».
Nicht rechtzeitig retournierte Unterlagen, Absenz an einer Videokonferenz oder keine Stimmabgabe per e-Voting gilt sinngemäss als «nicht teilnehmende Person».
Für die Rücksendung brieflicher Dokumente gelten die Fristen und Bestimmungen der Einladung.
5.3.2 Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, können an der Mitgliederversammlung beraten, jedoch nicht darüber Beschluss gefasst werden, es sei denn, 2/3 der anwesenden Mitglieder verlangten Eintreten und Abstimmung.
5.3.3 1/5 aller Mitglieder kann eine Mitgliederversammlung einberufen lassen.
5.4. Jede, gemäss Statuten einberufene Mitgliederversammlung, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.5. Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder ab dem vollendetem 16. Altersjahr. Passivmitglieder können an der Versammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
5.6. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Stimmen. Enthaltungen werden im Protokoll erwähnt und bei Abstimmungen weder als Ja-, noch als NEIN-Stimme gewertet. Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt.
5.7.1 Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Aktuar und dem Kassier zusammen (Mindestbesetzung). Er kann nach Bedarf um einen Vizepräsidenten, Ausbildungsleiter und um zwei Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand regelt die Stellvertretung. Bei Austritten während der Amtsdauer schliesst der Vorstand die Lücken in eigener Kompetenz. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an den Beratungen teilnimmt. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vizepräsident oder der Aktuar mit einem weiteren Vorstandsmitglied im kollektiv zu Zweien.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr und kann jährlich wiedergewählt werden. Der Vorstand kann über ausserordentliche Anschaffungen bis 15% des ausgewiesenen Barvermögens der vorjährigen Saison selbst entscheiden.
5.7.2 Verantwortlichkeiten im Vorstand:
Präsident: Ihm obliegt die Leitung, die Überwachung der Club- und Reviertätigkeit sowie die Erstattung des Jahresberichtes.
Vizepräsident: Er vertritt vollumfänglich den Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
Kassier: Er besorgt das Rechnungswesen und verwaltet die Vereinskasse. Auf Ende des Vereinsjahres schliesst er die Rechnung ab und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Er erstellt das Budget in Zusammenarbeit mit dem Vorstand für das kommende Jahr. Das Budget muss durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Aktuar: Führt das Sekretariatswesen und schreibt die Protokolle.
Ausbildungsleiter: Ist für die Durchführung von Regatten, Clubaktivitäten und für die Ausbildung verantwortlich.
Beisitzer: Unterstützt bei der Planung, Organisation und Durchführung von Vereinsaktivitäten.
5.8. Die Revisoren prüfen die Buchhaltung und die Jahresrechnung des Clubs und erstellen den schriftlichen Revisionsbericht zu Händen der Mitgliederversammlung. Die Revisoren sind in der Regel Clubmitglieder.

6. FINANZIERUNG DES VEREINS
6.1. Der Verein finanziert sich primär aus Mitgliederbeiträgen. Einnahmen (nicht abschliessend) aus Veranstaltungen, Werbung, Vermietung, Sponsoring, Gönnerbeiträge oder Spenden können zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten beitragen.
6.2. Zur Finanzierung der Parzelle 1224 erstellt der WISCH Anteilscheine im Wert des Kaufpreises des Grundstückes. Der Club verzinst diese Papiere zu einem angemessenen Satz. Weitere Punkte werden im «Reglement für WISCH Anteilscheine» geregelt.

7. STATUTENÄNDERUNG
7.1. Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden, wobei die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit über die gestellten Anträge entscheidet.
7.2. Zur Auflösung des WISCH bedarf es der Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Bei einer Auflösung des Vereines wird die Parzelle 1224, Meisterschwanden (Surfwiese) getrennt vom Vermögen ausgesondert und an die Anteilseigentümer von WISCH Anteilscheinen in eine neu zu gründende Eigentümergemeinschaft überführt. Die Erstellung eines Eigentümer-Reglements obliegt der neu entstehenden Gemeinschaft.
Für das verbleibende Vermögen entscheidet die Versammlung, wie es zu verwenden sei.
7.3. Der Club muss aufgelöst werden, wenn der Vorstand nicht mehr gemäss den Statuten bestellt werden oder der Verein seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

8. HAFTUNG
8.1. Für alle Verbindlichkeiten des WISCH haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

9. INKRAFTTRETUNG
9.1. Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 26. Januar 2024 genehmigt und treten somit in Kraft.
Sie ersetzen vollumfänglich die Statuten vom 27. Januar 2023.

WISCH WINDSURFCLUB HALLWILERSEE
Präsident : sig. Beat Fischer
Aktuar : sig. Dr. Stefanie Jansz